IHK-registrierter Immobiliardarlehensvermittler

Vermögenswirksame Leistungen im Bausparvertrag: Zulage, Grenzen, Sperrfrist

Vermögenswirksame Leistungen sind ein Zuschuss des Arbeitgebers, der direkt in einen Sparvertrag fließt – häufig in einen Bausparvertrag. Der Staat legt beim Bausparen die Arbeitnehmersparzulage obendrauf: 9 Prozent auf jährlich höchstens 470 Euro, also bis zu 42,30 Euro. Anspruch besteht bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 80.000 Euro (Zusammenveranlagte).

Von Günther DallmairAktualisiert am

Zulage und Grenzen beim Bausparen

AlleinstehendeZusammenveranlagte
Zulagensatz9 %9 %
Geförderte VL pro Jahr (max.)470 €940 €
Maximale Zulage pro Jahr42,30 €84,60 €
Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen)40.000 €80.000 €

Stand: August 2026. Werte nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz; die Einkommensgrenzen wurden zuletzt zum Jahr 2024 angehoben. Maßgeblich ist der Gesetzestext in der jeweils geltenden Fassung.

Wie viel der Arbeitgeber zahlt

Die Höhe ist Verhandlungssache beziehungsweise im Tarifvertrag geregelt. Verbreitet sind Beträge zwischen 6,65 Euro und 40 Euro im Monat; 40 Euro sind der übliche Höchstbetrag. Viele Beschäftigte haben einen Anspruch, ohne davon zu wissen – ein Blick in den Arbeitsvertrag oder eine Nachfrage in der Personalabteilung lohnt sich.

Zahlt der Arbeitgeber weniger als 40 Euro, können Sie die Differenz aus eigenem Netto aufstocken. Für die Zulage zählt die Gesamtsumme, nicht deren Herkunft. Da nur 470 Euro im Jahr gefördert werden – also rund 39,17 Euro im Monat –, bringt eine Aufstockung darüber hinaus keine zusätzliche Zulage.

Wichtig: VL sind steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Der Betrag erhöht also Ihr Bruttoeinkommen und wird entsprechend belastet. Netto bleibt trotzdem ein deutliches Plus, weil der Arbeitgeberanteil zusätzlich zum Gehalt fließt.

Die Sperrfrist beim Bausparvertrag

VL-Bausparverträge laufen über sieben Jahre. Die Zulage wird gesammelt und erst am Ende ausgezahlt:

  1. 1Jahre 1 bis 6: Einzahlungsphase. Der Arbeitgeber überweist die VL monatlich direkt an die Bausparkasse.
  2. 2Jahr 7: Ruhephase. Es wird nicht mehr eingezahlt, der Vertrag bleibt aber gesperrt.
  3. 3Nach Ablauf: Die gesammelten Arbeitnehmersparzulagen werden ausgezahlt und das Guthaben wird frei verfügbar.
  4. 4Ausnahme jederzeit: Verwenden Sie das Guthaben wohnwirtschaftlich – Bau, Kauf, Modernisierung oder Entschuldung selbst genutzten Wohneigentums –, ist eine vorzeitige Verfügung unschädlich. Die Zulage bleibt erhalten.

VL und Wohnungsbauprämie kombinieren

Beide Förderungen lassen sich im selben Jahr auf demselben Vertrag nutzen, weil sie auf unterschiedlichen Gesetzen beruhen und unterschiedliche Einkommensgrenzen haben. Die Wohnungsbauprämie liegt bei 10 Prozent auf höchstens 700 Euro, die Arbeitnehmersparzulage bei 9 Prozent auf höchstens 470 Euro.

In der besten Konstellation kommen so bis zu 112,30 Euro Förderung im Jahr zusammen – 70 Euro Prämie plus 42,30 Euro Zulage. Voraussetzung ist, dass Sie beide Einkommensgrenzen einhalten und ausreichend einzahlen. Da die Prämiengrenze mit 35.000 Euro niedriger liegt als die Zulagengrenze mit 40.000 Euro, greift bei vielen nur eine der beiden.

Ob sich der Vertrag dadurch lohnt, ist eine andere Frage: Die Förderung ist ein Bonus, nicht der Grund für einen Bausparvertrag. Der eigentliche Nutzen liegt weiterhin im zinsgesicherten Darlehen.

So beantragen Sie die Zulage

  1. 1Bausparvertrag abschließen und der Personalabteilung die Vertragsdaten mitteilen, damit die VL direkt dorthin überwiesen werden.
  2. 2Die Bausparkasse meldet die Beträge elektronisch an das Finanzamt.
  3. 3In der Einkommensteuererklärung die Anlage VL ausfüllen – ohne diesen Schritt gibt es keine Zulage.
  4. 4Das Finanzamt setzt die Zulage fest, ausgezahlt wird sie gesammelt nach Ablauf der Sperrfrist.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Arbeitnehmersparzulage beim Bausparen?

Sie beträgt 9 Prozent auf jährlich höchstens 470 Euro vermögenswirksame Leistungen, also maximal 42,30 Euro im Jahr. Bei zusammen veranlagten Paaren, die beide VL erhalten, verdoppelt sich der Betrag auf bis zu 84,60 Euro. Die Zulage wird nicht laufend ausgezahlt, sondern gesammelt und erst nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist überwiesen.

Wo liegt die Einkommensgrenze für vermögenswirksame Leistungen?

Bei 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen für Alleinstehende und 80.000 Euro für zusammen veranlagte Paare. Diese Grenzen gelten seit 2024 und liegen höher als die der Wohnungsbauprämie. Maßgeblich ist wie immer das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid, nicht das Bruttogehalt – nach Abzug von Werbungskosten und Freibeträgen bleiben deutlich mehr Menschen anspruchsberechtigt, als es zunächst scheint.

Was passiert mit den VL, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Der Vertrag bleibt bestehen. Sie teilen dem neuen Arbeitgeber einfach die Vertragsdaten mit, dann laufen die Zahlungen weiter. Zahlt der neue Arbeitgeber keine VL, können Sie den Vertrag aus eigenen Mitteln weiterbesparen – für die Zulage zählt die eingezahlte Summe, nicht wer sie überwiesen hat. Eine Beitragspause gefährdet die bereits erworbenen Zulagen nicht.

Kann ich mehrere VL-Verträge parallel haben?

Verträge ja, Förderung nein. Die Höchstbeträge gelten pro Person und Jahr, nicht pro Vertrag. Wer VL sowohl in einen Bausparvertrag als auch in einen Fondssparplan einzahlt, kann allerdings beide Fördertöpfe nutzen: 470 Euro für das Bausparen mit 9 Prozent Zulage und zusätzlich 400 Euro für Beteiligungen mit 20 Prozent Zulage. Das sind getrennte Grenzen.

Lohnt sich ein VL-Bausparvertrag überhaupt?

Wenn der Arbeitgeber zahlt, praktisch immer – es ist Geld, das sonst verfällt. Die Rechnung ändert sich, wenn Sie ausschließlich aus eigenem Netto einzahlen: Dann stehen 42,30 Euro Zulage einer Abschlussgebühr und einer niedrigen Guthabenverzinsung gegenüber. Sinnvoll ist der Vertrag dann vor allem, wenn Sie das Darlehen später ohnehin nutzen wollen.

Quellen

Günther Dallmair

Verfasst von

Günther Dallmair

Bauspar- und Finanzierungsexperte

IHK-registrierter Immobiliardarlehensvermittler
Reg.-Nr. D-W-155-1UQR-94

Passt das auf Ihre Situation?

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